© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

    Hausverwaltung

Die Hausverwaltung ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

Die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die

Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit auf der Eigentümerversammlung. Der

Verwalter kann höchstens für fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung

ist möglich und muss von den Eigentümern frühestens ein Jahr vor Ablauf der

Bestellzeit erneut beschlossen werden. Gesetzliche Regelungen sind im § 26 WEG

zu finden.

   Hypothekendarlehen

Unter Hypothekendarlehen versteht man ein langfristiges Darlehen, zu dessen

Absicherung ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. Dabei wird der

vereinbarte Zins in seiner Höhe für viele Jahre festgeschrieben, um den

Darlehensnehmer vor kurzfristigen Zinsschwankungen abzusichern.