© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon
Hausverwaltung
Die Hausverwaltung ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit auf der Eigentümerversammlung. Der
Verwalter kann höchstens für fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung
ist möglich und muss von den Eigentümern frühestens ein Jahr vor Ablauf der
Bestellzeit erneut beschlossen werden. Gesetzliche Regelungen sind im § 26 WEG
zu finden.
Hypothekendarlehen
Unter Hypothekendarlehen versteht man ein langfristiges Darlehen, zu dessen
Absicherung ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird. Dabei wird der
vereinbarte Zins in seiner Höhe für viele Jahre festgeschrieben, um den
Darlehensnehmer vor kurzfristigen Zinsschwankungen abzusichern.