© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

Pacht

Zeitweise überlassung einer nutzbaren Sache (z.B. landwirtschaftliches Grundstück,

Hotel, Betrieb) oder eines nutzbaren Rechts (z.B. Fischereirecht) zum Gebrauch und

zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse gegen Entrichtung eines Pachtzinses. Die

gesetzlichen Bestimmungen über die P. sind im Schweizerischen Obligationenrecht

(Art. 275 ff. OR) und in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen (VMWG) geregelt.

   Pachtzins

Entgelt für die Pacht.

   Parterre, Erdgeschoss

Zu ebener Erde gelegener Gebäudeabschnitt Hoch-P., eine halbe Treppe über dem

Erdboden gelegenes Geschoss.

   Perimeterbeitrag

Rückvergütung von Erschliessungskosten an das Gemeinwesen

   Promotor

Initiant einer Bauinvestition, ohne Absicht, die Immobilie auf Dauer im Eigentum zu

halten.