© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

 Barwert

Die Berechnung des Barwertes ermöglicht es Ihnen unterschiedliche

Anlagemöglichkeiten (z.B. Wertpapier und Immobilie) miteinander zu vergleichen,

unter der Annahme eines identischen Kalkulationszinses und einer vergleichbaren

Laufzeit der Anlagemöglichkeiten. Für den Investor stellt sich diejenige

Anlagemöglichkeit als vorteilhaft heraus, die den höheren Barwert ergibt. In den

Barwert fließen auf der Einnahmenseite die jährlichen Mieterträge auf der

Ausgabenseite möglicherweise anfallende Nachinvestitionen

(Reparaturaufwendungen) sowie Bewirtschaftungskosten ein. Die Differenz wird

auf einen fixierten Zeitpunkt, unter Einbeziehung der Zinsen für spätere

Fälligkeiten, die sich im Laufe eines Betrachtungszeitraums bzw. der Lebensdauer

einer Immobilie ergeben, abgezinst und der am Ende der Investitionsrechnung

stehende Verkaufserlös der Immobilie wird hinzuaddiert.

   Baubeschreibung

Die meist durch einen Architekten erstellte Baubeschreibung erklärt die bei der

Durchführung eines geplanten Bauvorhabens angewendeten Techniken und

eingesetzten Materialien und Rohstoffe. Durch die Baubeschreibung kann man die

Bauweise eines Gebäudes besser beurteilen. Sie ist u.a. auch ein Bestandteil für

den Antrag zur Erteilung einer Baugenehmigung.

   Baufreigabe

Nachdem Sie eine Baugenehmigung vom Bauamt erhalten haben, können Sie

noch nicht mit dem Bauen beginnen. Vorher müssen Sie sich noch vom Bauamt

eine Baufreigabe erteilen lassen, in der z. B. die Baustellenzufahrt, die

Feuerwehrzufahrt usw. geregelt ist.

   Baugenehmigung

Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid der örtlich zuständigen

Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung eines Bauvorhabens. Dieser sagt aus,

dass dem beantragten Bauvorhaben in Abhängigkeit des Erfüllens bestimmter

Auflagen nach öffentlicher Gesetzgebung keine Hindernisse entgegenstehen. Die

Auflagen zur Erteilung einer Baugenehmigung richten sich nach der jeweiligen

Bauordnung des einzelnen Bundeslandes. Eine Baugehmigung ist zeitlich befristet

und gebührenpflichtig.

   Bauherr

Als Bauherr wird bezeichnet, wer selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben in

eigenem Namen durchführt oder durchführen lässt. Der Bauherr trägt alle Risiken

der Bauvorbereitung, -durchführung und der Bauherrnhaftung. Er entscheidet über

die architektonische und technische Gestaltung des Bauvorhabens sowie die Art

der Finanzierung und ihre Absicherung.

   Baukosten

Als Baukosten bezeichnet man Kosten, die bei der Errichtung eines Bauwerkes

entstehen. Dies sind u.a. die Kosten für den gesamten Roh- und Ausbau des

Bauwerkes, einschließlich der dazu notwendigen Baustelleneinrichtung, wie

Kosten für Installationsabeiten (z.B. für Abwasser, Wasser, Wärme, Strom und

Fernmeldetechnik), Kosten für technische Anlagen zum Betrieb der Installationen,

betriebliche Einbauten sowie andere, besondere Bauausführungen.

   Baunebenkosten

Zu den Baunebenkosten gehören u.a. die Honorare für Architekten- und

Ingenieurleistungen, die Gebühren für behördliche Prüfungen und Genehmigungen

(z.B. Baugenehmigung), Kosten für die Beschaffung von Baugeldern (z.B. Disagio)

sowie ggf. anfallende Bereitstellungszinsen.

   Bauplan

Der Bauplan ist eine Zeichnung, in dem das Haus/die Eigentumswohnung

maßstabsgerecht von einem Architekten dargestellt wird.

   Bausparvertrag

Der Bausparvertrag ist ein Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den ein

Darlehensnehmer bzw. Bausparer nach Leistung von Bausparbeiträgen einen

Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen erwirbt. Rechtlich ist der Bausparvertrag

ein gegenseitiger, langfristiger Darlehensvorvertrag, welcher über eine bestimmte

Bausparsumme abgeschlossen wird.

   Bauträger

Als Bauträger bezeichnet man Unternehmen, welche i.d.R. im Auftrage eines

Bauherren Grundstücke erwerben und mit Häusern oder Eigentumswohnungen

schlüsselfertig bebauen, um diese Interessenten zum Kauf anzubieten. In einigen

Fällen kann der Bauträger auch gleichzeitig der Bauherr sein.

   Bearbeitungsgebühr / -entgelt

Von den Banken i.d.R. einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung des

Darlehensantrages. Diese wird i.d.R. bei Auszahlung des Darlehens vom

Darlehensbetrag abgezogen, d.h. nicht 100 Prozent des Darlehens werden

ausbezahlt.

   Belastung, monatliche

Als monatliche Belastung wird der Betrag bezeichnet, welchen der

Darlehensnehmer jeden Monat für Zins und Tilgung zurückzahlen muß. Die Bank

wird im Rahmen der Bonitätsprüfung ermitteln, ob der Darlehensnehmer diese

monatliche Belastung leisten kann, d.h. ob er nach Abzug dieses Betrages von

seinem ihm monatlich netto zur Verfügung stehenden Gehaltes genug finanzielle

Mittel aufbringen kann, um seinen weiteren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die

Höhe der Mittel für den Lebensunterhalt richtet sich nach der individuellen Situation

des Darlehensnehmers (Familienstand, laufende Haushaltskosten, sonstige

Verbindlichkeiten, etc.).

   Beleihungsgrenze

Die Beleihungsgrenze gibt den Teil eines nachgefragten Darlehens wieder,

welchen eine Bank bereit ist zu finanzieren. Dies sind für erstellige Hypotheken

(erststelliger Beleihungsraum) i.d.R. 60 Prozent des "vorsichtig" ermittelten

Grundstücks- und Gebäudewertes. Die Mittel für solche Darlehen beschafft sich

die Hypothekenbank durch den Verkauf von Pfandbriefen. Viele

Hypothekenbanken sind aber auch bereit, die Beleihungsgrenze für erstellige

Hypotheken zu überschreiten und bis zu 80 Prozent der Herstellungskosten oder

des Kaufpreises zu finanzieren. In einem solchen Fall spricht man von einer

Gesamtfinanzierung.

   Beleihungsobjekt

Als Beleihungsobjekt bezeichnet man das Grundstück, Haus oder die Wohnung,

welche als Sicherheit für eine geplante Baufinanzierung dienen soll.

   Bereitstellungszinsen

Bereitstellungszinsen sind Zinsen, welche die Bank dem Darlehensnehmer für den

Zeitraum zwischen der Bereitstellung des Darlehens (Darlehenszusage) und der

tatsächlichen Inanspruchnahme des Darlehens (Auszahlung) in Rechnung stellen

kann. Die Begründung dafür liegt darin, dass der Darlehensgeber mit der

Darlehenszusage die bewilligten Kreditmittel bereitstellt, die ab dem Zeitpunkt der

Bereitstellung Refinanzierungskosten bei der Bank verursachen.

   Bewirtschaftungskosten

Als Bewirtschaftungskosten bezeichnet man die Kosten für den laufenden Betrieb

und die Unterhaltung einer Immobilie, so z.B. Heizkosten, Grundsteuer,

Versicherungen, Reparaturen und öffentliche Gebühren (z.B. Müllabfuhr, Wasser,

Straßenreinigung, usw.).

   Bodenrichtwert

Wird amtlich festgestellt. Ist bei jeder Gemeinde einzusehen und erfragbar.

   Bodenwert

Quadratmeterpreis (inkl. Erschließung, aber ohne

Grundstückserwerbsnebenkosten) x rentabler Grundstücksgröße.

   Bonität

Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit des einzelnen Darlehensnehmers.

Dieser muss nach Abzug der für eine angemessene Lebensführung erforderlichen

Beträge von seinen regelmäßig erzielten Einkünften in der Lage sein, die

laufenden Kreditkosten (monatliche Belastung) zu zahlen. Weiterhin wird überprüft,

ob er mit seinem bisherigen Verhalten ihm eingegangene Verpflichtungen stets

pünktlich nachgekommen ist. Die Bank holt sich diese Infomationen bei den

verschiedenen Anbietern von Auskünften (z.B. Schufa).

   Bürgschaft

Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich ein Bürge gegenüber einem

Darlehensgeber, für die Erfüllung einer näher bezeichneten Verbindlichkeit oder

Verpflichtung des Darlehensnehmers einzustehen. Eine Bürgschaft dient damit zur

Sicherung einer Forderung des Gläubigers (z.B. eine Bank) bei

Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Schuldners. Der Darlehensgeber

verlangt i.d.R. eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Bürge in

Anspruch genommen werden kann, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit des

Hauptschuldners feststehen muss. Der Bürge erhebt für die eingegangene

Bürgschaft eine Bürgschaftsgebühr.

   Bürgschaftsgebühr

Für die Stellung einer Bürgschaft erhebt der Bürge für die Übernahme des Risikos

sowie den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand eine einmalige oder laufende

Bürgschaftsgebühr (Avalgebühr), die dem begünstigten Darlehensnehmer in

Rechnung gestellt wird.