© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
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 Ablösesumme

Im Rahmen der Umschuldung ist die Ablösesumme der noch nicht getilgte Teil

des abzulösenden Darlehens. Beispiel: Sie haben ursprünglich ein Darlehen in

Höhe von € 150.000,- aufgenommen und nach 10 Jahren bereits € 40.000

abbezahlt. Die Ablösesumme würde hier € 110.000,- betragen.

   Ablösung

Unter Ablösung (auch Umschuldung) versteht man in der Baufinanzierung das

Ersetzen eines bestehenden Kredites durch ein neuen Kredit. Dabei kann z.B.

ein kurzfristiger Bankkredit in ein langfristiges Hypothekendarlehen oder ein

Darlehen mit variabler Zinsvereinbarung in ein Darlehen mit Festverzinsung

umgewandelt werden. Darüberhinaus kann auch die Zinsbindungsfrist eines

Darlehens auslaufen und der Darlehensnehmer ist mit den nun neu

zuverhandelnden Konditionen seiner Bank nicht einverstanden, so daß eine

Verlängerung des Darlehens bei dieser Bank für ihn nicht in Frage kommt und er

deshalb oder aus sonstigen Gründen die Bank wechseln möchte.

   Abnahmeverpflichtung

Unter Abnahmeverpflichtung versteht man die Verpflichtung eines

Darlehensnehmers, sich ein Darlehen innerhalb einer vorher vereinbarten Frist

(Abnahmefrist) auszahlen zu lassen.

   Abschlußgebühr

Mit Abschluß eines Bausparvertrages wird in der Regel eine Abschlußgebühr

fällig, welche sich nach der Höhe der Bausparsumme richtet. Sie wird entweder

in einem Betrag gezahlt oder mit den Sparleistungen verrechnet.

   Abschreibung

Als Abschreibung bezeichnet man die Wertminderung oder den Wertverlust

eines Wirtschaftsgutes (AfA = Absetzung für Abnutzung), die jährlich zu einem

bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden kann,

d.h. gegen bestimmte Einkünfte verrechnet werden kann. Grundsätzlich

unterscheidet man zwischen linearer Abschreibung (jedes Jahr bleiben die

Beträge gleich hoch) und degressiver Abschreibung (zu Beginn der

Abschreibungsperiode hohe Beträge, später sinkende Beträge). Die Höhe der

Abschreibung ist abhängig von der Nutzungsart, der Nutzungsdauer des

Wirtschaftsgutes und der steuerlichen Gesetzgebung.

   Abtretung

Unter Abtretung versteht man die Übertragung eines Rechtes auf einen neuen

Gläubiger (z.B. Darlehensgeber). Bei der Baufinanzierung kommen Abtretungen

im Rahmen der Umschuldung vor. Dabei erübrigt eine Abtretung die Eintragung

einer neuen Grundschuld in das Grundbuch zugunsten des neuen

Darlehensgebers.

   Agio

Als Agio bezeichnet man ein Aufgeld, das ein Käufer oder Darlehensnehmer für

die Bereitstellung eines Darlehens bezahlen muß. Bei Darlehen ist es in der

Regel ein Aufschlag (oder eine Zinsvorauszahlung) auf den Nominalbetrag des

Darlehens.

   Allgemeine Darlehensbedingungen

Dies sind die Vertragsbestimmungen einer Bank, welche für alle Kunden für die

Abwicklung eines Darlehens gelten. Darin geregelt sind die Rechtsbeziehungen

zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer.

   Amtlicher Lageplan

Als amtlichen Lageplan bezeichnet man die bei den Katasterämtern

(Liegenschaftsämtern) geführten Verzeichnisse mit den Informationen über

Form, Lage des Baukörpers, angrenzende Grundstücke eines Grundstückes.

   Anderkonto

Ein Anderkonto oder Notaranderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen

eines Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet

ist. Auf ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung

zur Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung

der Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.

   Anfänglicher effektiver Jahreszins

Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer

vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete

Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der

Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das

vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist,

z.B. 5 Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser

Frist der Preis für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am

Markt üblichen Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom

"anfänglichen", effektiven Jahreszins.

   Annuität

Als Annuität bezeichnet man die vom Darlehensnehmer zu erbringende

Jahresleistung für ein aufgenommenes Darlehen, d.h. der Betrag, den der

Darlehensnehmer jedes Jahr an die Bank zurückzahlen muss. Dabei setzt sich

diese Annuität zusammen aus der Zinsleistung (ist die Bezahlung von Zinsen an

die Bank für die Gewährung des Darlehens) und der Leistung zur Tilgung des

Darlehens (ist das eigentliche Zurückzahlen des Darlehens). Zinssatz und

Tilgung werden in Prozent des aufgenommenen Darlehensbetrages (nominale

Darlehenssumme) ausgedrückt.

   Annuitätendarlehen

Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen, bei dem der Darlehensnehmer das

Darlehen bis zu seiner Rückzahlung mit einer gleichbleibender Jahresleistung

(Annuität) in gleichbleibenden Raten (z.B. vierteljährlich oder monatlich)

zurückzahlt. Die Annuität setzt sich aus der Zinsrückzahlung an die Bank und

der Tilgungsleistung des Darlehens zusammen. Im zeitlichen Verlauf vermindert

sich der Anteil der Zinszahlungen und es erhöht sich der Anteil der

Tilgungsleistung, da die Darlehensschuld mit jeder Zahlung einer Rate geringer

wird und somit die darauf entfallenden Zinsen sinken.

   Anschaffungskosten

Als Anschaffungkosten bezeichnet man die Summe aller Aufwendungen, die im

Falle eines (Immobilien-)Kaufs aufgewendet werden müssen. Diese setzten sich

in der Regel zusammen aus dem Kaufpreis für die Immobilie, die Kosten für eine

Vertragsvermittlung (Maklergebühr), sowie die Kosten für den Vertragsabschluss

(Notar- und Gerichtskosten, Grundbuchgebühren). Ferner kann man evtl.

anfallende Steuern (Grunderwerbsteuer), sowie anschaffungsnahe

Aufwendungen dazu zählen. Diese Anschaffungskosten sind ggf. in Form der

Absetzung für Abnutzung (Afa) steuerlich absetzungsfähig.

   Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen

Herstellungskosten, die unmittelbar im Anschluss an den Erwerb eines

Gebäudes anfallen und der Erhaltung des Gebäudes dienen. Insbesondere

nachgeholte, vom Verkäufer zurückgstellte Instandhaltungs- und

Modernisierungsarbeiten.

   Anspruch auf weitere Darlehen

Wenn Sie Anspruch auf weitere Darlehen haben, können diese Darlehen Ihre

monatliche Belastung senken, da sich die Höhe des neu aufzunehmenden

Kredites vermindert. Addieren Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Darlehen zu

Ihrem verfügbaren Eigenkapital. Folgende Darlehensansprüche können

bestehen: Bauspardarlehen. Wenn Sie in der Vergangenheit einen

Bausparvertrag abgeschlossen haben, erkundigen Sie sich bei Ihrer

Bausparkasse, wann und in welcher Höhe das Darlehen zur Verfügung gestellt

werden kann. Arbeitgeberdarlehen: Manche Arbeitgeber fördern den Erwerb von

eigengenutztem Wohnraum durch zinsgünstige Darlehen. Fragen Sie in Ihrer

Personalabteilung nach den Bedingungen zur Gewährung eines solchen

Darlehens. Verwandtendarlehen Kredite innerhalb der Verwandtschaft, z.B. von

den Eltern, müssen hier aufgeführt werden, wenn diese zurückbezahlt werden

müssen. Meistens sind diese Darlehen zinslos oder besonders zinsgünstig. Die

Tilgung jedoch belastet die Ausgabenseite. Geschenkte Gelder zählen zum

Eigenkapital und sind dort zu listen.

   Arbeitgeberdarlehen

Einige Unternehmen bieten ihren Betriebsangehörigen für den Erwerb von

Wohnungseigentum Darlehen zu besonders günstigen Konditionen an. Die dem

Arbeitnehmer entstehenden "geldwerten Vorteilen" sind unter bestimmten

Bedingungen zu versteuern.

   Arbeitnehmer-Sparzulage

siehe Sparzulage

   Auflassung

Unter Auflassung versteht man die Einigung zwischen dem Käufer und

Verkäufer einer Immobilie zur Übertragung des Eigentums. Diese Auflassung

muss i.d.R. zusammen mit dem Kaufvertrag durch einen Notar beurkundet

werden. Mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch ist dann

das Eigentum an den Käufer übertragen worden.

   Auflassungsvormerkung

Eine Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Eintragung in das Grundbuch,

welche einem Käufer eines Grundstücks einen Anspruch auf die Übertragung

des Eigentums bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer

sichert.

   Aufwendungsdarlehen

Als Aufwendungsdarlehen bezeichnet man zinsgünstige Darlehen vom Staat zur

Förderung des Wohnungsbaus. Für die Gewährung solcher Darlehen gibt es

bestimmte Auflagen, über die die örtlichen Ämter für Wohnungswesen

infomieren.

   Außenanlagen

Als Außenanlagen bezeichnet man alle Anlagen außerhalb des Bauwerkes

(Gebäudes). Für nicht gewerbliche Bauwerke sind dies in der Regel Mauern und

Zäune einschließlich Türen, Tore und Schranken. Bei größeren Anlagen oder

Gewerbeflächen können weitere Kosten entstehen für Einfriedungen,

Geländebearbeitungen, Versorgungs- und Abwasseranlagen, Straßen und

Wege, Treppen, Grünflächen und andere Außenanlagen für besondere

Zweckbestimmungen dazukommen.

   Auszahlungskurs

Der Auszahlungskurs gibt an, in welcher Höhe das Darlehen nach Abzug der

vereinbarten Kosten (Damnum, Disagio) oder Gebühren (Bearbeitungs- oder

Schätzgebühren) an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.

   Auszahlungsvoraussetzungen

Ein Darlehen wird dem Darlehensnehmer i.d.R. erst dann ausgezahlt, wenn die

von der Bank gestellten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Nachweis

verschiedener Dokumente erfüllt sind. Hierzu gehören die vollständig

unterzeichneten Darlehensverträge, die Eintragung der Grundpfandrechte an

der vorher vereinbarten Rangstelle in das Grundbuch sowie andere sonstige

Dokumente (z.B. Einkommensnachweise, notariell beurkundete Kaufverträge,

etc.).

   Avalgebühr

Für die Bereitstellung eines Darlehens kann eine Bank eine Bürgschaft

verlangen. Für diese Bürgschaft, bzw. der Übernahme des Risikos bei Ausfall

der Leistung sowie dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand kann der Bürge

(z.B. ein Kreditinstitut) eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr

(Avalgebühr) erheben, die vom begünstigten Darlehensnehmer zu entrichten ist

ist.