© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon
Ablösesumme
Im Rahmen der Umschuldung ist die Ablösesumme der noch nicht getilgte Teil
des abzulösenden Darlehens. Beispiel: Sie haben ursprünglich ein Darlehen in
Höhe von € 150.000,- aufgenommen und nach 10 Jahren bereits € 40.000
abbezahlt. Die Ablösesumme würde hier € 110.000,- betragen.
Ablösung
Unter Ablösung (auch Umschuldung) versteht man in der Baufinanzierung das
Ersetzen eines bestehenden Kredites durch ein neuen Kredit. Dabei kann z.B.
ein kurzfristiger Bankkredit in ein langfristiges Hypothekendarlehen oder ein
Darlehen mit variabler Zinsvereinbarung in ein Darlehen mit Festverzinsung
umgewandelt werden. Darüberhinaus kann auch die Zinsbindungsfrist eines
Darlehens auslaufen und der Darlehensnehmer ist mit den nun neu
zuverhandelnden Konditionen seiner Bank nicht einverstanden, so daß eine
Verlängerung des Darlehens bei dieser Bank für ihn nicht in Frage kommt und er
deshalb oder aus sonstigen Gründen die Bank wechseln möchte.
Abnahmeverpflichtung
Unter Abnahmeverpflichtung versteht man die Verpflichtung eines
Darlehensnehmers, sich ein Darlehen innerhalb einer vorher vereinbarten Frist
(Abnahmefrist) auszahlen zu lassen.
Abschlußgebühr
Mit Abschluß eines Bausparvertrages wird in der Regel eine Abschlußgebühr
fällig, welche sich nach der Höhe der Bausparsumme richtet. Sie wird entweder
in einem Betrag gezahlt oder mit den Sparleistungen verrechnet.
Abschreibung
Als Abschreibung bezeichnet man die Wertminderung oder den Wertverlust
eines Wirtschaftsgutes (AfA = Absetzung für Abnutzung), die jährlich zu einem
bestimmten Prozentsatz als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden kann,
d.h. gegen bestimmte Einkünfte verrechnet werden kann. Grundsätzlich
unterscheidet man zwischen linearer Abschreibung (jedes Jahr bleiben die
Beträge gleich hoch) und degressiver Abschreibung (zu Beginn der
Abschreibungsperiode hohe Beträge, später sinkende Beträge). Die Höhe der
Abschreibung ist abhängig von der Nutzungsart, der Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes und der steuerlichen Gesetzgebung.
Abtretung
Unter Abtretung versteht man die Übertragung eines Rechtes auf einen neuen
Gläubiger (z.B. Darlehensgeber). Bei der Baufinanzierung kommen Abtretungen
im Rahmen der Umschuldung vor. Dabei erübrigt eine Abtretung die Eintragung
einer neuen Grundschuld in das Grundbuch zugunsten des neuen
Darlehensgebers.
Agio
Als Agio bezeichnet man ein Aufgeld, das ein Käufer oder Darlehensnehmer für
die Bereitstellung eines Darlehens bezahlen muß. Bei Darlehen ist es in der
Regel ein Aufschlag (oder eine Zinsvorauszahlung) auf den Nominalbetrag des
Darlehens.
Allgemeine Darlehensbedingungen
Dies sind die Vertragsbestimmungen einer Bank, welche für alle Kunden für die
Abwicklung eines Darlehens gelten. Darin geregelt sind die Rechtsbeziehungen
zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
Amtlicher Lageplan
Als amtlichen Lageplan bezeichnet man die bei den Katasterämtern
(Liegenschaftsämtern) geführten Verzeichnisse mit den Informationen über
Form, Lage des Baukörpers, angrenzende Grundstücke eines Grundstückes.
Anderkonto
Ein Anderkonto oder Notaranderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen
eines Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet
ist. Auf ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung
zur Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung
der Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.
Anfänglicher effektiver Jahreszins
Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer
vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete
Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der
Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das
vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist,
z.B. 5 Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser
Frist der Preis für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am
Markt üblichen Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom
"anfänglichen", effektiven Jahreszins.
Annuität
Als Annuität bezeichnet man die vom Darlehensnehmer zu erbringende
Jahresleistung für ein aufgenommenes Darlehen, d.h. der Betrag, den der
Darlehensnehmer jedes Jahr an die Bank zurückzahlen muss. Dabei setzt sich
diese Annuität zusammen aus der Zinsleistung (ist die Bezahlung von Zinsen an
die Bank für die Gewährung des Darlehens) und der Leistung zur Tilgung des
Darlehens (ist das eigentliche Zurückzahlen des Darlehens). Zinssatz und
Tilgung werden in Prozent des aufgenommenen Darlehensbetrages (nominale
Darlehenssumme) ausgedrückt.
Annuitätendarlehen
Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen, bei dem der Darlehensnehmer das
Darlehen bis zu seiner Rückzahlung mit einer gleichbleibender Jahresleistung
(Annuität) in gleichbleibenden Raten (z.B. vierteljährlich oder monatlich)
zurückzahlt. Die Annuität setzt sich aus der Zinsrückzahlung an die Bank und
der Tilgungsleistung des Darlehens zusammen. Im zeitlichen Verlauf vermindert
sich der Anteil der Zinszahlungen und es erhöht sich der Anteil der
Tilgungsleistung, da die Darlehensschuld mit jeder Zahlung einer Rate geringer
wird und somit die darauf entfallenden Zinsen sinken.
Anschaffungskosten
Als Anschaffungkosten bezeichnet man die Summe aller Aufwendungen, die im
Falle eines (Immobilien-)Kaufs aufgewendet werden müssen. Diese setzten sich
in der Regel zusammen aus dem Kaufpreis für die Immobilie, die Kosten für eine
Vertragsvermittlung (Maklergebühr), sowie die Kosten für den Vertragsabschluss
(Notar- und Gerichtskosten, Grundbuchgebühren). Ferner kann man evtl.
anfallende Steuern (Grunderwerbsteuer), sowie anschaffungsnahe
Aufwendungen dazu zählen. Diese Anschaffungskosten sind ggf. in Form der
Absetzung für Abnutzung (Afa) steuerlich absetzungsfähig.
Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen
Herstellungskosten, die unmittelbar im Anschluss an den Erwerb eines
Gebäudes anfallen und der Erhaltung des Gebäudes dienen. Insbesondere
nachgeholte, vom Verkäufer zurückgstellte Instandhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten.
Anspruch auf weitere Darlehen
Wenn Sie Anspruch auf weitere Darlehen haben, können diese Darlehen Ihre
monatliche Belastung senken, da sich die Höhe des neu aufzunehmenden
Kredites vermindert. Addieren Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Darlehen zu
Ihrem verfügbaren Eigenkapital. Folgende Darlehensansprüche können
bestehen: Bauspardarlehen. Wenn Sie in der Vergangenheit einen
Bausparvertrag abgeschlossen haben, erkundigen Sie sich bei Ihrer
Bausparkasse, wann und in welcher Höhe das Darlehen zur Verfügung gestellt
werden kann. Arbeitgeberdarlehen: Manche Arbeitgeber fördern den Erwerb von
eigengenutztem Wohnraum durch zinsgünstige Darlehen. Fragen Sie in Ihrer
Personalabteilung nach den Bedingungen zur Gewährung eines solchen
Darlehens. Verwandtendarlehen Kredite innerhalb der Verwandtschaft, z.B. von
den Eltern, müssen hier aufgeführt werden, wenn diese zurückbezahlt werden
müssen. Meistens sind diese Darlehen zinslos oder besonders zinsgünstig. Die
Tilgung jedoch belastet die Ausgabenseite. Geschenkte Gelder zählen zum
Eigenkapital und sind dort zu listen.
Arbeitgeberdarlehen
Einige Unternehmen bieten ihren Betriebsangehörigen für den Erwerb von
Wohnungseigentum Darlehen zu besonders günstigen Konditionen an. Die dem
Arbeitnehmer entstehenden "geldwerten Vorteilen" sind unter bestimmten
Bedingungen zu versteuern.
Arbeitnehmer-Sparzulage
siehe Sparzulage
Auflassung
Unter Auflassung versteht man die Einigung zwischen dem Käufer und
Verkäufer einer Immobilie zur Übertragung des Eigentums. Diese Auflassung
muss i.d.R. zusammen mit dem Kaufvertrag durch einen Notar beurkundet
werden. Mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch ist dann
das Eigentum an den Käufer übertragen worden.
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Eintragung in das Grundbuch,
welche einem Käufer eines Grundstücks einen Anspruch auf die Übertragung
des Eigentums bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer Eigentümer
sichert.
Aufwendungsdarlehen
Als Aufwendungsdarlehen bezeichnet man zinsgünstige Darlehen vom Staat zur
Förderung des Wohnungsbaus. Für die Gewährung solcher Darlehen gibt es
bestimmte Auflagen, über die die örtlichen Ämter für Wohnungswesen
infomieren.
Außenanlagen
Als Außenanlagen bezeichnet man alle Anlagen außerhalb des Bauwerkes
(Gebäudes). Für nicht gewerbliche Bauwerke sind dies in der Regel Mauern und
Zäune einschließlich Türen, Tore und Schranken. Bei größeren Anlagen oder
Gewerbeflächen können weitere Kosten entstehen für Einfriedungen,
Geländebearbeitungen, Versorgungs- und Abwasseranlagen, Straßen und
Wege, Treppen, Grünflächen und andere Außenanlagen für besondere
Zweckbestimmungen dazukommen.
Auszahlungskurs
Der Auszahlungskurs gibt an, in welcher Höhe das Darlehen nach Abzug der
vereinbarten Kosten (Damnum, Disagio) oder Gebühren (Bearbeitungs- oder
Schätzgebühren) an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.
Auszahlungsvoraussetzungen
Ein Darlehen wird dem Darlehensnehmer i.d.R. erst dann ausgezahlt, wenn die
von der Bank gestellten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Nachweis
verschiedener Dokumente erfüllt sind. Hierzu gehören die vollständig
unterzeichneten Darlehensverträge, die Eintragung der Grundpfandrechte an
der vorher vereinbarten Rangstelle in das Grundbuch sowie andere sonstige
Dokumente (z.B. Einkommensnachweise, notariell beurkundete Kaufverträge,
etc.).
Avalgebühr
Für die Bereitstellung eines Darlehens kann eine Bank eine Bürgschaft
verlangen. Für diese Bürgschaft, bzw. der Übernahme des Risikos bei Ausfall
der Leistung sowie dem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand kann der Bürge
(z.B. ein Kreditinstitut) eine einmalige oder laufende Bürgschaftsgebühr
(Avalgebühr) erheben, die vom begünstigten Darlehensnehmer zu entrichten ist
ist.