© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon
Effektiver Jahreszins
Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer
vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete
Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der
Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das
vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist, z.B. 5
Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser Frist der Preis
für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am Markt üblichen
Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom "anfänglichen", effektiven
Jahreszins.
Eigenkapital
Als Eigenkapital bezeichnet man im Rahmen der Baufinanzierung alle finanziellen
Mittel, die einem Darlehensnehmer für die Finanzierung neben dem Darlehen einer
Immobilie zur Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und
Sparguthaben, sowie der Erlös auf dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien. Im
weiteren Sinne kann man auch das im Eigentum stehende Baugrundstück, bereits
bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen dazuzählen.
Eigenleistung
Unter Eigenleistung versteht man die persönliche Arbeitsleistung, die für den Bau
oder Ausbau eines Bauwerks eingesetzt wird und somit entsprechende
Handwerkerlohnkosten einspart. Eigenleistungen können durch den Bauherren
selbst, aber auch durch seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen oder
Bekannte erbracht werden.
Eigennutzung
Unter Eigennutzung versteht man die Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung zu
eigenen Wohnzwecken. Dies ist u.a. eine zwingende Voraussetzung zur Gewährung
der Eigenheimzulage.
Eigentümerversammlung
In der Eigentümerversammlung findet der Informationsaustausch zwischen der
Hausverwaltung und den Eigentümern (Eigentümergemeinschaft) aber auch die
Beschlussfassung statt. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Verwalter
einberufen. Außerordentliche Eigentümerversammlungen können schriftlich und
unter Angabe des Zweckes von mind. ¼ der Eigentümer beim Verwalter beantragt
werden. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern nichts
anderes beschlossen wurde, der Verwalter. Über die Beschlüsse in der
Versammlung ist eine Niederschrift anzulegen, die von den Eigentümern eingesehen
werden darf.
Eigentumswohnung
Eine Eigentumswohnung umfaßt das Einzeleigentum an einer Wohnung
(Sondereigentum), den hiermit verbundenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück
und den Gebäudeteilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen
(Gemeinschaftseigentum). Sie bietet den Vorteil eines unmittelbaren Rechts auf
Nutzung einer Wohnung. Die das ganze Objekt betreffenden Kosten werden anteilig
auf alle Wohnungseigentümer nach diversen Verteilungsschlüsseln umgelegt.
Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung
der Grundsteuer. Seit 1997 werden diese Einheitswerte nicht mehr festgelegt, da seit
dieser Zeit die Erbschafts- und Grunderwerbsteuer auf Basis von Grundbesitzwerten
erhoben werden.
Einliegerwohnung
Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.
Endfälliges Darlehen
Als endfälliges Darlehen bezeichnet man ein Darlehen, welches im Gegensatz zum
Annuitätendarlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt wird (auch
endfällige Tilgung genannt). Während der gesamten Laufzeit sind nur die Zinsen an
die Bank zu entrichten.
Enthaltener Grundstückswert
Als Enthaltener Grundstückswert bezeichnet man den in der Ablösesumme
enthaltenen Grundstückswert. Dieser kann sich nach dem Verkehrswert zum
Zeitpunkt der Kostenermittlung richten.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist ein in der Regel zeitlich begrenztes Recht (meistens 99 Jahre),
auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Das
Grundstück wird sozusagen nur gemietet. Im Gegenzug zahlt der Grundstücksnutzer
einen Erbbauzins. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den
Banken beliehen.
Erschließung
Als Erschließung bezeichnet man alle Aktivitäten, die für den Bau eines Hauses
notwendig sind, aber außerhalb des Baugrundstücks liegen. Dies ist z.B. die
Anschließung des Grundstücks an die Wasser- und Abwasserversorgung sowie die
Anbindung an das Gas-, Strom- und Telefonnetz. Für die Anschlüsse ist i.d.R. die
Gemeinde zuständig. Allerdings wird der Grundstückseigentümer nach der
kommunalen Gebührenordnung an den Kosten beteiligt.
Erwerbskosten
Alle beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie anfallenden Kosten, z.B.
für Maklerprovisionen, Gerichts- und Notargebühren, Kosten für die
Grundbucheintragung, Kosten für sonstige Gebühren. Diese können i.d.R. steuerlich
abgesetzt werden.
Exposé
Als Exposé bezeichnet man das Objektangebot eines Immobilienmaklers. Dieses
enthält im Normalfall folgende Angaben: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des
Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und
Nutzfläche, Anzahl der Zimmer, Höhe des Kaufpreises- oder Mietzinsforderung, zu
übernehmende Belastungen, ggf. Höhe der Kaution oder Mietvorauszahlung.