© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

Effektiver Jahreszins

Alle Banken müssen gem. der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis ihrer

vergebenen Kredite die pro Jahr vom Darlehensnehmer tatsächlich geleistete

Gesamtbelastung in Prozent der Darlehenssumme ausweisen. Dies ist der

Effektivzins p.a. oder effektive Jahreszins. Da die Höhe dieses Zinses für das

vergebene Darlehen i.d.R. nur für eine bestimmte Laufzeit (Zinsbindungsfrist, z.B. 5

Jahre fest, 10 Jahre fest) garantiert wird, kann sich nach Ablauf dieser Frist der Preis

für das Darlehen in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt am Markt üblichen

Konditionen ändern. Deshalb spricht man auch vom "anfänglichen", effektiven

Jahreszins.

   Eigenkapital

Als Eigenkapital bezeichnet man im Rahmen der Baufinanzierung alle finanziellen

Mittel, die einem Darlehensnehmer für die Finanzierung neben dem Darlehen einer

Immobilie zur Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und

Sparguthaben, sowie der Erlös auf dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien. Im

weiteren Sinne kann man auch das im Eigentum stehende Baugrundstück, bereits

bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen dazuzählen.

   Eigenleistung

Unter Eigenleistung versteht man die persönliche Arbeitsleistung, die für den Bau

oder Ausbau eines Bauwerks eingesetzt wird und somit entsprechende

Handwerkerlohnkosten einspart. Eigenleistungen können durch den Bauherren

selbst, aber auch durch seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen oder

Bekannte erbracht werden.

   Eigennutzung

Unter Eigennutzung versteht man die Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung zu

eigenen Wohnzwecken. Dies ist u.a. eine zwingende Voraussetzung zur Gewährung

der Eigenheimzulage.

   Eigentümerversammlung

In der Eigentümerversammlung findet der Informationsaustausch zwischen der

Hausverwaltung und den Eigentümern (Eigentümergemeinschaft) aber auch die

Beschlussfassung statt. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Verwalter

einberufen. Außerordentliche Eigentümerversammlungen können schriftlich und

unter Angabe des Zweckes von mind. ¼ der Eigentümer beim Verwalter beantragt

werden. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern nichts

anderes beschlossen wurde, der Verwalter. Über die Beschlüsse in der

Versammlung ist eine Niederschrift anzulegen, die von den Eigentümern eingesehen

werden darf.

   Eigentumswohnung

Eine Eigentumswohnung umfaßt das Einzeleigentum an einer Wohnung

(Sondereigentum), den hiermit verbundenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück

und den Gebäudeteilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen

(Gemeinschaftseigentum). Sie bietet den Vorteil eines unmittelbaren Rechts auf

Nutzung einer Wohnung. Die das ganze Objekt betreffenden Kosten werden anteilig

auf alle Wohnungseigentümer nach diversen Verteilungsschlüsseln umgelegt.

   Einheitswert

Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung

der Grundsteuer. Seit 1997 werden diese Einheitswerte nicht mehr festgelegt, da seit

dieser Zeit die Erbschafts- und Grunderwerbsteuer auf Basis von Grundbesitzwerten

erhoben werden.

   Einliegerwohnung

Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus.

   Endfälliges Darlehen

Als endfälliges Darlehen bezeichnet man ein Darlehen, welches im Gegensatz zum

Annuitätendarlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt wird (auch

endfällige Tilgung genannt). Während der gesamten Laufzeit sind nur die Zinsen an

die Bank zu entrichten.

   Enthaltener Grundstückswert

Als Enthaltener Grundstückswert bezeichnet man den in der Ablösesumme

enthaltenen Grundstückswert. Dieser kann sich nach dem Verkehrswert zum

Zeitpunkt der Kostenermittlung richten.

   Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein in der Regel zeitlich begrenztes Recht (meistens 99 Jahre),

auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Das

Grundstück wird sozusagen nur gemietet. Im Gegenzug zahlt der Grundstücksnutzer

einen Erbbauzins. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den

Banken beliehen.

   Erschließung

Als Erschließung bezeichnet man alle Aktivitäten, die für den Bau eines Hauses

notwendig sind, aber außerhalb des Baugrundstücks liegen. Dies ist z.B. die

Anschließung des Grundstücks an die Wasser- und Abwasserversorgung sowie die

Anbindung an das Gas-, Strom- und Telefonnetz. Für die Anschlüsse ist i.d.R. die

Gemeinde zuständig. Allerdings wird der Grundstückseigentümer nach der

kommunalen Gebührenordnung an den Kosten beteiligt.

   Erwerbskosten

Alle beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie anfallenden Kosten, z.B.

für Maklerprovisionen, Gerichts- und Notargebühren, Kosten für die

Grundbucheintragung, Kosten für sonstige Gebühren. Diese können i.d.R. steuerlich

abgesetzt werden.

   Exposé

Als Exposé bezeichnet man das Objektangebot eines Immobilienmaklers. Dieses

enthält im Normalfall folgende Angaben: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des

Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und

Nutzfläche, Anzahl der Zimmer, Höhe des Kaufpreises- oder Mietzinsforderung, zu

übernehmende Belastungen, ggf. Höhe der Kaution oder Mietvorauszahlung.