© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

   Verbindlichkeiten bei Antragstellung

Als Verbindlichkeiten bei Antragstellung bezeichnet man alle laufenden

Verbindlichkeiten, die der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Beantragung des

Darlehens hat. Im Unterschied zum Vermögen bei Antragstellung fließen diese

Verbindlichkeiten indirekt mit in die Berechnung des Darlehens ein.

   Verfügbare Eigenmittel

Als verfügbare Eigenmittel bezeichnet man alle finanziellen Mittel, die dem

Darlehensnehmer für die Finanzierung neben den Darlehen einer Immobilie zur

Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und Sparguthaben sowie

der Erlös auf dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien.

   Vermögen bei Antragstellung

Als Vermögen bei Antragstellung werden alle Vermögenswerte des

Darlehensnehmers bezeichnet, die er zum Zeitpunkt der Beantragung des

Darlehens besitzt. Im Gegensatz zu den verfügbaren Eigenmitteln fließt dieser Teil

des Vermögens nicht mit in die Berechnung des notwendigen Darlehensbetrags

ein.

   Vermögensbildungs-Gesetz (VermBG)

Das Vermögensbildungsgesetz ist ein Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung

der Arbeitnehmer. Aktuell gilt das 5. Vermögensbildungsgesetz. Das VermBG regelt

die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen seitens des Arbeitgebers an den

Arbeitnehmer, die je nach Anlageart bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch

Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage gefördert werden.

   Vorfälligkeitsentschädigung

Zahlt ein Darlehensnehmer ein Darlehen außerplanmäßig zurück, berechnet die

bertroffene Bank ein Entgelt zur Kompensation der entstehenden Verluste.

   Vorfinanzierung

Kurz- bis mittelfristige Kredite zur Bevorschussung von Teilen der Endfinanzierung,

deren Beibringung noch nicht gesichet ist. Vorfinanzierungskredite werden

anschließend durch Mittel aus der Endfinanzierung (z.B. Bausparvertrag) abgelöst.

   Vorfinanzierungskredit

Kredite von z.B. Bausparkassen, die den Finanzierungsbedarf vor Zuteilung der

Bausparsumme decken. Vorfinanzierungskredite dürfen, soweit sie das

Bausparguthaben übersteigen, nur für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen

verwendet werden. Der Unterschied zum Zwischenkredit liegt darin, dass beim

Vorfinanzierungskredit das zur Zuteilung erforderliche Mindestsparguthaben noch

nicht angespart sein muss. Die Besicherung erfolgt meist durch Zession (Abtretung)

der Rechte aus dem Bausparvertrag - sowie im Falle dessen, dass Darlehen das

Bausparguthaben übersteigt - durch Bestellung einer Grundschuld.

   Vorlasten

Vorlasten sind Belastungen, die mit dem Grundstück verbunden sind. Dies sind z.B.

Grundschulden aber auch wertmindernde Rechte wie Wohnrecht, Leibrente oder

Nießbrauch. Maßgeblich für den Rang ist i.d.R. das Eintragungsdatum. Alle diese

Rechte können aber auch hinter ein neu einzutragendes Recht zurücktreten. Dies

muss jedoch einzeln mit den Gläubigern verhandelt werden.

   Vorsorgungsaufwendungen

Beiträge an Versicherungen, die sich als Sonderausgaben steuerrechtlich bis zu

einer bestimmten Höhe von den Einkünften abziehen lassen.