© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon
Gemeinschaftseigentum
Hierunter versteht man das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen
eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen
(§1 V WEG). Zum Gemeinschaftseigentum gehören also diejenigen Bestandteile des
Gebäudes, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass
dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein Sondereigentum eines anderen
Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt
oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Zwingend zum
Gemeinschaftseigentum gehören Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die
Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Aber auch Anlagen und Einrichtungen, die
dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, wie z.B. die
Außenfassade, Rohr- und Kabelleitungen, tragende Wände, etc..., gehören immer
zum Gemeinschaftseigentum.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind ein Teil der Erwerbsnebenkosten beim Kauf einer Immobilie.
Sie betragen ca. 0,5%-1% vom Kaufpreis und werden vom Amtsgericht für
Eintragungen und Umschreibungen im Grundbuch berechnet.
Gewerbedarlehen
Als Gewerbedarlehen bezeichnet man ein Darlehen für gewerblich genutzte Objekte,
also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude,
Hotels, etc.
Gewerbeeinheiten
Gewerblich genutzte Objekte, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude,
Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels etc.
Grundbuch
Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis der Rechtsverhältnisse an den
Grundstücken. Das Grundbuch besteht aus mehreren Grundbuchblättern, auf denen
die relevanten Rechtsverhältnisse verzeichnet sind. Eigentumsübertragungen,
Belastungen von Grundstücken oder auch Rechte an Grundstücken müssen um
wirksam zu sein im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 875 BGB).Wer Einsicht
in das Grundbuch nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen.
Grunderwerbsteuer
Beim Erwerb einer Immobilie, auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung, fällt eine
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% vom Kaufpreis an. Die Steuerschuldner sind die
Käufer und die Verkäufer gemeinsam (§§ 1, 11, 13 GrEStG), i.d.R. wird jedoch im
Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer die Steuer zu zahlen hat.
Grundschuld
Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks zur Darlehensabsicherung
(Darlehen). Durch Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch erhält der
Darlehensgeber, zu dessen Gunsten die Belastung eingetragen wurde, das Recht
eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu erhalten (§ 1191 BGB). Die
Grundschuld ist unabhängig vom tatsächlichen Bestand der Forderung, d.h. sie
erlischt nicht automatisch mit der Rückführung der Darlehensforderung.
Grundschuldbestellung
Eine Grundbuchbestellung ist eine notarielle Urkunde, mit der ein
Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstückes zur Sicherung eines
Darlehens zustimmt. Gleichzeitig stellt er mit dieser Urkunde auch den Antrag, diese
Zustimmung der Belastung in das Grundbuch einzutragen.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Grundvermögen. Sie bemißt sich in ihrer
Höhe durch die Festsetzung eines Einheitswertes des Grundstücks. Erhoben wird die
Grundsteuer durch die Gemeinden.
Güterstand
Der Güterstand bestimmt die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehepaaren.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zugewinngemeinschaft. Weitere
Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Diese müssen aber
durch einen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden.