© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

   Gemeinschaftseigentum

Hierunter versteht man das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen

eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen

(§1 V WEG). Zum Gemeinschaftseigentum gehören also diejenigen Bestandteile des

Gebäudes, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass

dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein Sondereigentum eines anderen

Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt

oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Zwingend zum

Gemeinschaftseigentum gehören Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die

Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Aber auch Anlagen und Einrichtungen, die

dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, wie z.B. die

Außenfassade, Rohr- und Kabelleitungen, tragende Wände, etc..., gehören immer

zum Gemeinschaftseigentum.

   Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind ein Teil der Erwerbsnebenkosten beim Kauf einer Immobilie.

Sie betragen ca. 0,5%-1% vom Kaufpreis und werden vom Amtsgericht für

Eintragungen und Umschreibungen im Grundbuch berechnet.

   Gewerbedarlehen

Als Gewerbedarlehen bezeichnet man ein Darlehen für gewerblich genutzte Objekte,

also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude,

Hotels, etc.

   Gewerbeeinheiten

Gewerblich genutzte Objekte, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude,

Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels etc.

   Grundbuch

Das Grundbuch ist das öffentliche Verzeichnis der Rechtsverhältnisse an den

Grundstücken. Das Grundbuch besteht aus mehreren Grundbuchblättern, auf denen

die relevanten Rechtsverhältnisse verzeichnet sind. Eigentumsübertragungen,

Belastungen von Grundstücken oder auch Rechte an Grundstücken müssen um

wirksam zu sein im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 875 BGB).Wer Einsicht

in das Grundbuch nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen.

   Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb einer Immobilie, auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung, fällt eine

Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% vom Kaufpreis an. Die Steuerschuldner sind die

Käufer und die Verkäufer gemeinsam (§§ 1, 11, 13 GrEStG), i.d.R. wird jedoch im

Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer die Steuer zu zahlen hat.

   Grundschuld

Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks zur Darlehensabsicherung

(Darlehen). Durch Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch erhält der

Darlehensgeber, zu dessen Gunsten die Belastung eingetragen wurde, das Recht

eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu erhalten (§ 1191 BGB). Die

Grundschuld ist unabhängig vom tatsächlichen Bestand der Forderung, d.h. sie

erlischt nicht automatisch mit der Rückführung der Darlehensforderung.

   Grundschuldbestellung

Eine Grundbuchbestellung ist eine notarielle Urkunde, mit der ein

Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstückes zur Sicherung eines

Darlehens zustimmt. Gleichzeitig stellt er mit dieser Urkunde auch den Antrag, diese

Zustimmung der Belastung in das Grundbuch einzutragen.

   Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Grundvermögen. Sie bemißt sich in ihrer

Höhe durch die Festsetzung eines Einheitswertes des Grundstücks. Erhoben wird die

Grundsteuer durch die Gemeinden.

   Güterstand

Der Güterstand bestimmt die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehepaaren.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zugewinngemeinschaft. Weitere

Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Diese müssen aber

durch einen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden.