© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

Nachfinanzierung

Wenn die ursprünglich geplanten Mittel zur Durchführung eines Bauvorhabens (z.B.

Bau eines Einfamilienhauses) plötzlich nicht mehr ausreichen, benötigt der Bauherr

eine Nachfinanzierung. Eine solche Nachfinanzierung sollte i.d.R. vermieden

werden, da die Banken mitunter für das weitere Darlehen einen höheren Zins

verlangen.

   Nachrang

Rangstelle im Grundbuch nach einer besser plazierten Voreintragung. Die Rangstelle

kann Auswirkungen auf eine eventuell notwendige Sicherheitenverwertung (z.B.

Zwangsversteigerung) haben.

   Nachrangfinanzierung

Zur Sicherung eines Darlehens verpflichtet sich ein Darlehensnehmer i.d.R. zur

Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Unter Nachrangfinanzierung versteht

man ein Darlehen, welches zur Absicherung nicht an erster Stelle im Grundbuch

steht sondern im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten erscheint (z.B.

an zweiter Stelle). Kann der Darlehensnehmer sein Darlehen nicht mehr

zurückzahlen, werden zuerst die an erster Stelle im Grundbuch eingetragenen

Gläubiger befriedigt. Wegen dieses höheren Risikos werden die

Nachrangfinanzierungen von den Banken meist zu teureren Konditionen angeboten.

Im Allgemeinen spricht man von einer Nachrangfinanzierung, wenn die Finanzierung,

den Teil, der über den erstelligen Beleihungsraum (bis zu 60 Prozent des

Beleihungswertes) hinausgeht, abdeckt.

   Nebenkosten

Sind für vertraglich vereinbarte Leistungen des Vermieters zu entrichten, die nicht

bereits im Mietzins inbegriffen sind; z.B. die Kosten für Heizung, Warmwasser,

Treppenhausreinigung, Hausbetreuung, Allgemeinstrom, Wasser/Abwasser,

Serviceabonnement für Waschautomaten und Tumbler, Kehrichtabfuhr,

Gartenunterhalt, Gebäudeversicherung und Verwaltung. Nebenkosten werden vom

Mieter für eine Abrechnungsperiode durch Pauschalbeträge abgegolten oder durch

Akontozahlungen vorgeschossen. Die Nebenkosten müssen den tatsächlichen

Aufwendungen entsprechen (Art. 257b OR). Bei der Pauschalierung muss der

Vermieter auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen (Art. 4 VMWG).

   Nebenleistungen

Unter Nebenleistungen versteht man alle entstehenden Zahlungsverpflichtungen,

welche dem Darlehensnehmer neben Zins- und Tilgungsleistungen in Rechnung

gestellt werden. Dies sind z.B. Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühren oder

Schätzkosten.

   Nichtabnahmeentschädigung

Beantragt ein Darlehensnehmer bei einer Bank ein Darlehen und nimmt dieses

Darlehen dann doch nicht in Anspruch, kann die Bank von ihm eine

Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Diese soll der Bank die entstandenen

Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung des Darlehens ersetzen.

   Nominalbetrag

Der Nominalbetrag (nominal = dem Namen nach) ist ein Nennbetrag des Darlehens,

welcher im Vertrag vereinbart wurde. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag, den der

Darlehensnehmer dann erhält, ist meist geringer als der Nominalbetrag, da noch

vom Nennbetrag verschiedene Gebühren abgezogen werden.

   Nominalzins

Der Nominalzins ist der im Darlehensvertrag vereinbarte, laufend zu entrichtende

Zins. Er ist im Effektivzinssatz enthalten.

   Notar

Der Notar ist unparteilicher Träger eines öffentlichen Amtes und für einige

Rechtspflegeaufgaben zuständig. Eine wesentliche Aufgabe eines Notars ist die

Beurkundung von Immobilienkaufverträgen. Eine der Hauptaufgaben dabei ist,

Käufer wie Verkäufer unparteilich über deren Rechte und Pflichten aufzuklären.

   Notaranderkonto

Ein Notaranderkonto oder Anderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen eines

Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet ist. Auf

ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung zur

Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung der

Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.

   Notarbestätigung

Der Notar kann einem Darlehensgeber bestätigen, dass die Eintragung einer

Grundschuld an der gewünschten Stelle (meist die erstrangige Eintragung)

vorgenommen werden kann. Die Notarbestätigung kann eine vorzeitige Auszahlung

eines Darlehens ermöglichen, noch bevor eine Eintragung im Grundbuch vollzogen

ist.