© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon
Nachfinanzierung
Wenn die ursprünglich geplanten Mittel zur Durchführung eines Bauvorhabens (z.B.
Bau eines Einfamilienhauses) plötzlich nicht mehr ausreichen, benötigt der Bauherr
eine Nachfinanzierung. Eine solche Nachfinanzierung sollte i.d.R. vermieden
werden, da die Banken mitunter für das weitere Darlehen einen höheren Zins
verlangen.
Nachrang
Rangstelle im Grundbuch nach einer besser plazierten Voreintragung. Die Rangstelle
kann Auswirkungen auf eine eventuell notwendige Sicherheitenverwertung (z.B.
Zwangsversteigerung) haben.
Nachrangfinanzierung
Zur Sicherung eines Darlehens verpflichtet sich ein Darlehensnehmer i.d.R. zur
Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch. Unter Nachrangfinanzierung versteht
man ein Darlehen, welches zur Absicherung nicht an erster Stelle im Grundbuch
steht sondern im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten erscheint (z.B.
an zweiter Stelle). Kann der Darlehensnehmer sein Darlehen nicht mehr
zurückzahlen, werden zuerst die an erster Stelle im Grundbuch eingetragenen
Gläubiger befriedigt. Wegen dieses höheren Risikos werden die
Nachrangfinanzierungen von den Banken meist zu teureren Konditionen angeboten.
Im Allgemeinen spricht man von einer Nachrangfinanzierung, wenn die Finanzierung,
den Teil, der über den erstelligen Beleihungsraum (bis zu 60 Prozent des
Beleihungswertes) hinausgeht, abdeckt.
Nebenkosten
Sind für vertraglich vereinbarte Leistungen des Vermieters zu entrichten, die nicht
bereits im Mietzins inbegriffen sind; z.B. die Kosten für Heizung, Warmwasser,
Treppenhausreinigung, Hausbetreuung, Allgemeinstrom, Wasser/Abwasser,
Serviceabonnement für Waschautomaten und Tumbler, Kehrichtabfuhr,
Gartenunterhalt, Gebäudeversicherung und Verwaltung. Nebenkosten werden vom
Mieter für eine Abrechnungsperiode durch Pauschalbeträge abgegolten oder durch
Akontozahlungen vorgeschossen. Die Nebenkosten müssen den tatsächlichen
Aufwendungen entsprechen (Art. 257b OR). Bei der Pauschalierung muss der
Vermieter auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen (Art. 4 VMWG).
Nebenleistungen
Unter Nebenleistungen versteht man alle entstehenden Zahlungsverpflichtungen,
welche dem Darlehensnehmer neben Zins- und Tilgungsleistungen in Rechnung
gestellt werden. Dies sind z.B. Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühren oder
Schätzkosten.
Nichtabnahmeentschädigung
Beantragt ein Darlehensnehmer bei einer Bank ein Darlehen und nimmt dieses
Darlehen dann doch nicht in Anspruch, kann die Bank von ihm eine
Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Diese soll der Bank die entstandenen
Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung des Darlehens ersetzen.
Nominalbetrag
Der Nominalbetrag (nominal = dem Namen nach) ist ein Nennbetrag des Darlehens,
welcher im Vertrag vereinbart wurde. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag, den der
Darlehensnehmer dann erhält, ist meist geringer als der Nominalbetrag, da noch
vom Nennbetrag verschiedene Gebühren abgezogen werden.
Nominalzins
Der Nominalzins ist der im Darlehensvertrag vereinbarte, laufend zu entrichtende
Zins. Er ist im Effektivzinssatz enthalten.
Notar
Der Notar ist unparteilicher Träger eines öffentlichen Amtes und für einige
Rechtspflegeaufgaben zuständig. Eine wesentliche Aufgabe eines Notars ist die
Beurkundung von Immobilienkaufverträgen. Eine der Hauptaufgaben dabei ist,
Käufer wie Verkäufer unparteilich über deren Rechte und Pflichten aufzuklären.
Notaranderkonto
Ein Notaranderkonto oder Anderkonto ist ein Konto, welches auf den Namen eines
Notars für die vorübergehende Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet ist. Auf
ein solches Konto kann die Bank eine vorzeitige Darlehensauszahlung zur
Kaufpreisabwicklung des Darlehensnehmers bis zu endgültigen Eintragung der
Grundschuld in das Grundbuch vornehmen.
Notarbestätigung
Der Notar kann einem Darlehensgeber bestätigen, dass die Eintragung einer
Grundschuld an der gewünschten Stelle (meist die erstrangige Eintragung)
vorgenommen werden kann. Die Notarbestätigung kann eine vorzeitige Auszahlung
eines Darlehens ermöglichen, noch bevor eine Eintragung im Grundbuch vollzogen
ist.